Vergütungsgrenze für bezahlte Sportler steigt auf 520 Euro

Das Bundesfinanzministerium hat die Vergütungsgrenze für „bezahlte“ Sportler angehoben und dazu den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 67a entsprechend geändert (Schreiben vom 23.01.2023, IV A 3 - S 0062/22/10006 :001).

Sportliche Veranstaltungen sind nach § 67a Abgabenordnung (AO) in zwei Fällen ein Zweckbetrieb:

  • Die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen sind nicht höher als 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Jahr. Dann erfolgt eine pauschale Behandlung als Zweckbetrieb, auch wenn bezahlte Sportler beteiligt sind.
  • Die Einnahmen überschreiten zwar 45.000 Euro, der Verein hat aber auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet (d.h. zum Zweckbetrieb optiert). Dann sind alle sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler beteiligt ist.

Wichtig: Hat der Verein zum Zweckbetrieb optiert, entscheidet also allein die Teilnahme bezahlter Sportler über die steuerliche Zuordnung einer Sportveranstaltung.

Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze festgelegt, bis zu der vereinseigene Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (AEAO, Ziffer 32 zu § 67a). Diese Grenze hat sie jetzt von 445 auf 520 Euro angehoben.

Es handelt sich hier um einen pauschalen Aufwandsersatz. Bei Zahlungen bis 520 Euro pro Monat (im Schnitt, d.h. bis 6.240 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen also ohne Einzelnachweis der wirklichen Aufwendungen als Aufwandsersatz und nicht als Vergütung behandelt.

Wichtig: Das gilt aber nur bezüglich der Zweckbetriebsgrenze, nicht für die Behandlung bei der Lohn- oder Einkommensteuer. Pauschale Aufwandsersatzzahlungen oder Vergütungen über 200 Euro pro Monat (Nichtaufgriffsgrenze für Amateursportler) sind immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Sportler des Vereins sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten, z.B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken (AEAO Ziffer 31 zu § 67a). 

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

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Horst Hartung

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